Produktvergleich
AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Unsere Verkaufs – und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs – und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Unsere Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.
1.2 Änderungen unserer Verkaufs – und Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.
1.3 Angebote von LED Technics Germany GmbH sind stets freibleibend und erfordern Schriftform.
1.4 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und sonstige Leistungsangaben sind keine Zusicherung von Eigenschaften, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
1.5 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben im Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zug des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
1.6 Bei serienmäßig hergestellten Artikeln besteht auch nach Bemusterung kein Anspruch auf Belieferung mit den bemusterten Artikeln, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Die Durchführung einer Bemusterung dient ausschließlich der Möglichkeit des Kunden, die von LED Technics Germany GmbH verkauften Waren zu besichtigen, und begründet keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten, deren Abklärung ausschließlich dem Kunden obliegen.
Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Fracht. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.2 Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreis-Steigerungen zu erhöhen.
3.3 Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurück zu schicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
3.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Maßgebend ist der rechtzeitige Zahlungseingang innerhalb der Frist bei uns, gemäß des Angebotes.
5.1 Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
5.2 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
6.1 Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o.ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
6.2 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin unser Haus verläßt.
6.3 Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.
6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen.
6.5 Wird nach Vertragsschluß erkennbar, daß unsere Ansprüche infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet werden, können wir Vorkasse/Vorausleistung verlangen, wenn uns der Vertragspartner nicht hinreichend Sicherheit leistet.
6.6 Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6.7 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Auftragswert beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.
6.8 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch in Höhe von 10 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; das pauschale Lagergeld ermäßigt sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten oder eines größeren Schadensvorbehalten.
Für Auslandslieferungen gilt zusätzlich folgendes:
7.1 Unsere Preisangebote verstehen sich exklusiv der Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfaktoren, Genehmigungen und dergleichen. Diese Gebühren und Kosten gehen stets zu Lasten des Käufers, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
7.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, sofern dies durch Ausfuhrformalitäten bedingt ist.
7.3 Die Zahlung hat in EUR zu erfolgen. Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7.4 Soweit der Vertragspartner Vorauszahlungen nicht in der vereinbarten Frist leistet, haben wir ein Rücktrittsrecht, ohne daß es einer besonderen Nachfristsetzung bedarf.
8.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer- (Leistungs-)Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, wir haben die höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits in Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.
8.2 Dauert das Leistungshindernis nach Ziff. 8.1 länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre.
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, die Waren bei einem Zahlungsverzug des Bestellers zurück zu nehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
9.2 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.
9.3 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950 BGB). Falls der Vertragspartner gleichzeitig für uns und andere Lieferanten verarbeitet, steht uns das Miteigentum entsprechend § 947 f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Vertragspartner unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, daß die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Besteller uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Vertragspartners, der die Sache für uns verwahrt.
9.4 Der Vertragspartner tritt uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Teilweise Zahlungen des Kunden des Vertragspartners an den Vertragspartner gelten als zunächst auf andere Forderungen des Vertragspartners angerechnet und erst nach deren vollständiger Tilgung als auf unsere angerechnet. Der Vertragspartner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in 9.2 bezeichneten Fällen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Kunden des Vertragspartnersaufzudecken. Der Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.
9.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
9.6 Für Auslandslieferungen gilt zusätzlich folgendes: Soweit das Recht eines anderen Staates den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, uns als Verkäufer aber gestattet, andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei solchen Maßnahmen unsererseits mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.
10.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
10.3 Die LED Technics Germany GmbH übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für bestimmte Helligkeiten, Leuchtstärken und Lichtwirkungen, da diese Eigenschaften maßgeblich von den durch LED Technics Germany GmbH nicht beeinflussbaren baulichen Gegebenheiten am Einbauort und der gewählten Konstruktion, Architektur und Lichtplanung abhängen.
10.4 Die Gewährleistung beträgt min. zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung verkaufter Waren oder der Erbringung vertraglicher Leistungen.
10.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn an gelieferten Produkten Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden und der Mangel auf diese Fehlanwendung zurückzuführen ist.
10.6 Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
10.7 Der Kunde hat Mängel unverzüglich (2 Tage nach Lieferung) anzuzeigen und die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu überprüfen. Anderenfalls gilt die Ware – sofern der Mangel offensichtlich ist – als vertragsgemäß abgenommen.
10.8 Eine Haftung für Abnutzung – insbesondere bei gelieferten Leuchtmitteln – ist ausgeschlossen.
10.9 Die LED Technics Germany GmbH hat im Gewährleistungsfall das Recht, Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu leisten. Bei Fehlschlagen dieser Nacherfüllung kann der Kunde mindern oder zurücktreten. Das Recht, Schadenersatz zu verlangen, ist ausgeschlossen.
10.10 Sonderbeleuchtung nach Kundenwunsch ist von der Rückgabe ausgeschlossen.
10.11 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
10.12 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.13 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
10.14 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10.15 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend
10.16 Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Sachen durch uns, ist die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen
Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Produkthaftung und andere zwingende Rechtsvorschriften und soweit zumutbarer und üblicher Versicherungsschutz reicht. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens, es sei denn, es liegt ein Fall des vorstehenden Satzes außer der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vor. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in unseren Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen bleiben unberührt.
12.1 Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art– auch in elektronischer Form – Eigentums – und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
12.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen
13.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
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